BayObLG - 26.04.1982 (RReg 4 St 52/82) - DRsp Nr. 1996/16387
BayObLG, vom 26.04.1982 - Aktenzeichen RReg 4 St 52/82
DRsp Nr. 1996/16387
Fortsetzungszusammenhang zwischen Einkommensteuer- und Körperschaftsteuerhinterziehung ist nicht deswegen ausgeschlossen, weil die Steuererhebung auf verschiedenen Rechtsgrundlagen beruht, sie ist vielmehr möglich, da die beiden Steuerarten eine derartige Verwandtschaft aufweisen, daß lediglich ein Rechtsgut als angegriffen erscheint. Beide Steuerarten sind Steuern vom Einkommen; die Körperschaftsteuer ist nichts anderes als die Einkommensteuer der Körperschaften und Vermögensmassen und ist ihrem Charakter nach eine systematische Ergänzung der Einkommensteuer auf dem Gebiete der Personensteuer. Die Regelung der Besteuerung vom Einkommen der Körperschaften und Vermögensmassen in einem gesonderten Gesetz ist nur aus praktischen Gründen erfolgt.