BayObLG vom 29.01.1991
RReg 4 St
Normen:
AO § 370 Abs. 1 Nr. 2 ; StGB § 25 Abs. 2 ;
Fundstellen:
wistra 1991, 195

BayObLG - 29.01.1991 (RReg 4 St) - DRsp Nr. 1996/16283

BayObLG, vom 29.01.1991 - Aktenzeichen RReg 4 St

DRsp Nr. 1996/16283

Mittäter einer Steuerhinterziehung durch Unterlassen nach § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO kann nur sein, wer zur Aufklärung steuerlich erheblicher Tatsachen selbst verpflichtet ist.

Normenkette:

AO § 370 Abs. 1 Nr. 2 ; StGB § 25 Abs. 2 ;

Hinweise:

Vgl. auch: BGH, wistra 1987, 147; der BGH, aaO., führt aus, daß eine Steuerhinterziehung nach § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO ein pflichtwidriges Unterlassen voraussetzt; Täter einer solchen Tat könne deshalb nur sein, wer zur Aufklärung steuerlich erheblicher Tatsachen besonders verpflichtet sei. Diese Voraussetzung müsse auch bei einem Mittäter vorliegen. Demgegenüber könne Steuerhinterziehung nach § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO als Mittäter auch derjenige begehen, den solche Pflichten nicht treffen.

Anders als die Begehungsform des § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO setzt die Steuerhinterziehung in der Form des § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO pflichtwidriges Unterlassen voraus. Täter (auch Mittäter) einer durch Unterlassen begangenen Steuerhinterziehung kann deshalb nur sein, wer zur Aufklärung steuerlich erheblicher Tatsachen besonders verpflichtet ist (BGH, wistra 1987, 147). Wie bei der Begehungsform des § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO handelt es sich auch bei der Begehungsform des § 370 Abs. 1 Nr. 3 AO um ein Sonderdelikt. Täter einer Steuerhinterziehung nach § 370 Abs. 1 Nr. 3 AO kann deshalb nur sein, wer pflichtwidrig gesetzlich vorgesehene Steuerzeichen oder Steuerstempler nicht verwendet.

Fundstellen