BayObLG - Beschluß vom 06.04.1995
2Z BR 24/95
Normen:
GBO § 18 ; GrEStG § 1, § 22 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BayObLGR 1995, 41
FGPrax 1995, 95
Vorinstanzen:
LG Deggendorf,

BayObLG - Beschluß vom 06.04.1995 (2Z BR 24/95) - DRsp Nr. 1998/13248

BayObLG, Beschluß vom 06.04.1995 - Aktenzeichen 2Z BR 24/95

DRsp Nr. 1998/13248

»1. In einer Zwischenverfügung sind sämtliche der Eintragung entgegenstehende Hindernisse aufzuzeigen. Der Grundbuchrechtspfleger hat daher bei Erlaß einer Zwischenverfügung sorgfältig zu prüfen, ob weitere Eintragungshindernisse bestehen. Unterläßt er eine solche Prüfung und beanstandet er mehrere Eintragungshindernisse durch mehrere Zwischenverfügungen hintereinander, verletzt er seine Amtspflichten; es besteht die Gefahr von Schadensersatzansprüchen. Eine Zwischenverfügung kann jedoch auch dann im Rechtsmittelweg nicht beseitigt werden, wenn das zugrundeliegende Eintragungshindernis bereits mit einer früheren Zwischenverfügung hätte beanstandet werden können und müssen.