Bayr_Landesamt_fuer_Steuern - Schreiben vom 02.09.2005
S 2102 - 1 St 33 N

Bayr_Landesamt_fuer_Steuern - Schreiben vom 02.09.2005 (S 2102 - 1 St 33 N) - DRsp Nr. 2008/89270

Bayr_Landesamt_fuer_Steuern, Schreiben vom 02.09.2005 - Aktenzeichen S 2102 - 1 St 33 N

DRsp Nr. 2008/89270

Bescheinigung der ausländischen Steuerbehörde nach § 1 Abs. 3 Satz 4 EStG und § 1a EStG (Bescheinigung EU/EWR)

Es wurden Fälle bekannt, in denen die Steuerbehörden von EU-Mitgliedstaaten die für Zwecke der §§ 1 Abs. 3, la EStG erforderliche Bestätigung durch die Behörde des Wohnsitzstaates nicht auf dem hierfür vorgesehenen amtlichen Vordruck „Bescheinigung EU/EWR” erteilt haben, dessen Benutzung nach dem BMF-Schreiben vom 30. Dezember 1996 - S 2303 (BStBl 1996 I S. 1506) unverzichtbar ist. Die Problematik betrifft in besonderem Maße die zehn im Jahr 2004 der EU beigetretenen Staaten, aber auch einige spanische Steuerbehörden.

Hierzu wurde von den ESt-Referatsleitern der Länder und des Bundes der Beschluss gefasst, dass es im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung nach §§ 1 Abs. 3, la EStG für eine Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 2006 nicht beanstandet wird, wenn bei Steuerpflichtigen aus 2004 der EU beigetretenen Staaten die Bestätigung der ausländischen Steuerbehörde über Wohnsitz und Einkommensverhältnisse des Steuerpflichtigen nicht auf dem amtlichen Vordruck „Bescheinigung EU/EWR” vorgenommen worden ist.