Bayr_Landesamt_fuer_Steuern - Schreiben vom 03.08.2005
S 2256 - 6 St 33N

Bayr_Landesamt_fuer_Steuern - Schreiben vom 03.08.2005 (S 2256 - 6 St 33N) - DRsp Nr. 2008/89221

Bayr_Landesamt_fuer_Steuern, Schreiben vom 03.08.2005 - Aktenzeichen S 2256 - 6 St 33N

DRsp Nr. 2008/89221

Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften; Verkauf von Wertpapieren innerhalb der Veräußerungsfrist des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG

Bei der Ermittlung der Einkünfte von sonstigen Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG durch die Veräußerung von Wertpapieren - insbesondere Aktien - ist, Folgendes zu beachten:

I. Girosammelverwahrung

Bei der Girosammelverwahrung verliert der Wertpapierinhaber das Einzeleigentum an bestimmten Wertpapieren und wird stattdessen Bruchteilseigentümer an allen Wertpapieren einer Art und Gattung, die gemeinsam im Girosammeldepot verwahrt werden (§§ 5 ff des Depotgesetzes - DepotG).

a) Rechtslage ab Veranlagungszeitraum 2005 (Fifo-Methode)

Für die Wertpapiere der Girosammelverwahrung schreibt das Gesetz eine Verwendungsreihenfolge vor. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 EStG n. F. fingiert, dass die zuerst angeschafften Wertpapiere auch zuerst veräußert werden (sog. Fifo-Methode).