Unter Bezugnahme auf das Ergebnis einer Erörterung der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder wird zu den nachfolgenden Anwendungsfragen zu § 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchstabe b EStG, die durch das BMF-Schreiben vom 11. September 2002 -
Wegen der Zulässigkeit der Rücklagenbildung wird auf das BMF-Schreiben vom 8. August 2005 - IV B 7 - S 2706 a - 4/05 (BStBl 2005 I S. 831) verwiesen, in dem die in Rdnr. 23 des BMF-Schreibens vom 1. September 2002 (a.a.O.) aufgestellten Grundsätze konkretisiert werden. Diese Grundsätze gelten auch für Regiebetriebe.
Nach Rdnr. 22 des BMF-Schreibens vom 1. September 2002 (a.a.O.) ist für die Ermittlung des nach § 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchstabe b EStG maßgebenden Gewinns grundsätzlich der verwendbare Gewinn maßgebend. Unter Berücksichtigung der Ausführungen unter 1. rechnen zu diesem Gewinn nicht bloße Buchgewinne, die sich beim Tausch von Wirtschaftsgütern des Betriebs gewerblicher Art ergeben. Durch den Tausch gelten die Buchgewinne als reinvestiert und damit als für betriebliche Zwecke verwendet.
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