Bayr_Landesamt_fuer_Steuern - Schreiben vom 03.11.2005
S 2706 - 9 St 31N

Bayr_Landesamt_fuer_Steuern - Schreiben vom 03.11.2005 (S 2706 - 9 St 31N) - DRsp Nr. 2008/89466

Bayr_Landesamt_fuer_Steuern, Schreiben vom 03.11.2005 - Aktenzeichen S 2706 - 9 St 31N

DRsp Nr. 2008/89466

Auslegungsfragen im Zusammenhang mit der Besteuerung von Betrieben gewerblicher Art; Anfangsbestand des steuerlichen Einlagekontos, Besteuerungstatbestand des § 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchstabe b EStG bzw. Anwendung des § 8b Abs. 2 KStG

Die vorgenannten Auslegungsfragen wurden von den obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder mit folgendem Ergebnis erörtert:

1. Anfangsbestand des steuerlichen Einlagekontos

Zu der Frage, ob vor dem Systemwechsel vom Anrechnungs- zum Halbeinkünfteverfahren zum Zwecke des Verlustausgleichs geleistete Einlagen des Trägers des BgA ohne eigene Rechtspersönlichkeit in den Anfangsbestand des Einlagekontos zu übernehmen sind, ist folgende Auffassung zu vertreten:

Nach § 27 Abs. 1 KStG hat eine steuerpflichtige Kapitalgesellschaft die nicht in das Nennkapital geleisteten Einlagen am Schluss eines jeden Wirtschaftsjahres auf dem steuerlichen Einlagekonto zu erfassen und ausgehend vom Bestand zum Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres um die jeweiligen Zu- und Abgänge fortzuschreiben. Die Vorschrift gilt ab dem ersten Veranlagungszeitraum, in dem das erste Wirtschaftsjahr endet, das unter neues Körperschaftsteuerrecht fällt (§ 34 Abs. 1 KStG i.d.F. des StSenkG vom 23.10.2000)