Nach dem Ergebnis einer Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die Auslegung des § 20 Abs. 1 Nr. 10 EStG, soweit Betriebe gewerblicher Art (BgA) Schuldner der in der Vorschrift genannten Kapitalerträge sind, Folgendes:
Durch das Steuersenkungsgesetz (
Nach dieser Vorschrift werden zu Kapitaleinkünften der Trägerkörperschaft qualifiziert
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