Bayr_Landesamt_fuer_Steuern - Schreiben vom 06.09.2005
S 2198 b - 1 St 33 N

Bayr_Landesamt_fuer_Steuern - Schreiben vom 06.09.2005 (S 2198 b - 1 St 33 N) - DRsp Nr. 2008/89271

Bayr_Landesamt_fuer_Steuern, Schreiben vom 06.09.2005 - Aktenzeichen S 2198 b - 1 St 33 N

DRsp Nr. 2008/89271

Reichweite der Bindungswirkung der Bescheinigung nach § 7i Abs. 2 oder § 7h Abs. 2 EStG; Eigenständige Prüfung des Neubaus durch die Finanzverwaltung gebäude- oder wirtschaftsgutbezogen

1. Reichweite der Bindungswirkung der Bescheinigung nach § 7i Abs. 2 oder § 7h Abs. 2 EStG

Nach der Rechtsprechung des IX. und des XI. BFH-Senats ist die Finanzverwaltung auch dann an die Bescheinigung der Denkmalbehörde gebunden, wenn ganz offensichtlich ein Neubau oder ein bautechnisch neues Gebäude erstellt wurde. Der X. Senat vertritt dagegen die Auffassung, dass die steuerrechtliche Beurteilung, ob ein Gebäude ein Baudenkmal oder ein Neubau ist, allein der Finanzverwaltung vorbehalten bleibt. Es bleibt abzuwarten, ob beim anhängigen Revisionsverfahren IX R 13/04 der Große Senat zur Vereinheitlichung der Rechtsprechung angerufen wird.

Die divergierende Rechtsprechung hat zur Verunsicherung der Finanzämter hinsichtlich der Reichweite der Bindungswirkung der Bescheinigung der Denkmal-/Baubehörden nach § 7i Abs. 2 und § 7h Abs. 2 EStG geführt.

Bis zum Vorliegen einer einheitliche BFH-Rechtsprechung wird gebeten, nach dem zuletzt amtlich veröffentlichten Urteil des X. Senats des BFH vom 12.01.2004 (X R 19/02, BStBl 2004 II S. 711) zu verfahren und selbst (= das Finanzamt) darüber zu entscheiden, ob ein Neubau oder ein bautechnisch neues Gebäude erstellt wurde.