Bayr_Landesamt_fuer_Steuern - Schreiben vom 06.12.2005
S 2742 - 14 St 31N

Bayr_Landesamt_fuer_Steuern - Schreiben vom 06.12.2005 (S 2742 - 14 St 31N) - DRsp Nr. 2008/89506

Bayr_Landesamt_fuer_Steuern, Schreiben vom 06.12.2005 - Aktenzeichen S 2742 - 14 St 31N

DRsp Nr. 2008/89506

Lebensarbeitszeitkonten als übliche Gestaltung; Keine verbindlichen Auskünfte

Im Zusammenhang mit Lebensarbeitszeitkonten für Gesellschafter-Geschäftsführer werden derzeit vermehrt Anträge auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft gestellt. Danach soll i.d.R. ein Zeitwertkonto (ggf. durch Entgeltsumwandlung) gebildet und die Üblichkeit der beschriebenen Gestaltung verbindlich bestätigt werden.

Nach Tz. 2.5. des BMF-Schreibens vom 29.12.2003, BStBl 2003 I S. 742 werden verbindliche Auskünfte in Angelegenheiten, bei denen die Erzielung eines Steuervorteils im Vordergrund steht, nicht erteilt. Dies ist gegeben, wenn es zur Prüfung des Antrags notwendig ist, die Grenzpunkte des Handelns eines ordentlichen Geschäftsleiters festzustellen.

Die Frage der Üblichkeit einer Vertragsgestaltung muss anhand des Handlungsmusters eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters, als maßgebliches Kriterium für die Prüfung der Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis mit der möglichen Folge einer verdeckten Gewinnausschüttung, gewürdigt werden. Der Beantwortung dieser Frage im Rahmen einer verbindlichen Auskunft steht die Regelung in Tz. 2.5. des BMF-Schreibens vom 29.12.2003 entgegen.