Bayr_Landesamt_fuer_Steuern - Schreiben vom 14.12.2005
S 0284 - 6 St 41N

Bayr_Landesamt_fuer_Steuern - Schreiben vom 14.12.2005 (S 0284 - 6 St 41N) - DRsp Nr. 2008/89563

Bayr_Landesamt_fuer_Steuern, Schreiben vom 14.12.2005 - Aktenzeichen S 0284 - 6 St 41N

DRsp Nr. 2008/89563

Bekanntgabe von Verwaltungsakten im Rahmen einer Fiskalerbschaft

Haben Erben eine Erbschaft ausgeschlagen, so ist - falls von einer Steuerfestsetzung nach § 156 Abs. 2 AO nicht abgesehen wird und Steuerbescheide noch bekannt gegeben werden sollen - beim zuständigen Amtsgericht zu klären, ob bereits ein Nachlasspfleger nach §§ 1960, 1961 BGB bestellt ist.

Ist ein Nachlasspfleger bestellt, hat das Finanzamt einen Steuerbescheid diesem bekannt zu geben (vgl. AO -Kartei § 122 Karte 2, Bekanntgabeerlass Tzn. 2.14.1.3 und 2.14.2).

In einer Vielzahl von Fällen (z.B. bei Überschuldung des Nachlasses) wird jedoch, wenn die Erbschaft ausgeschlagen worden ist, von Amts wegen kein Nachlasspfleger bestellt. Damit Steuerbescheide dennoch wirksam bekannt gegeben werden können, kann das Finanzamt beim Nachlassgericht die Feststellung nach § 1964 BGB beantragen, dass ein anderer Erbe als der Fiskus nicht vorhanden ist. Ggf. ist vorab beim Nachlassgericht die Bestellung eines Nachlasspflegers nach § 1961 BGB i.V.m. § 81 AO beantragen um die Feststellung betreiben zu können, dass der Fiskus nunmehr nach §§ 1964, 1966 BGB Erbe ist.

Hat das Nachlassgericht die sog. Fiskalerbschaft des Landes durch Beschluss (§§ 1936, 1964, 1966 BGB) festgestellt, sind die Steuerbescheide dem Landesamt für Finanzen, und zwar der örtlich zuständigen Dienststelle, bekannt zu geben.