Nach dem Beschluss des BVerfG vom 11.01.2005 - 2 BvR 167/02 - sind bei der Prüfung, ob die eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes den Grenzbetrag nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG übersteigen, die gesetzlichen Pflichtbeiträge des Kindes zur Sozialversicherung in Abzug zu bringen.
Wird aufgrund dieses Beschlusses nachträglich Kindergeld gezahlt oder ein Freibetrag für Kinder berücksichtigt, kann die Kinderzulage - soweit die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind - auch mit Wirkung für die Vergangenheit durch eine Neufestsetzung der Eigenheimzulage nach § 11 Abs. 2 EigZulG gewährt werden.
Voraussetzung ist, dass für das betroffene Kalenderjahr nicht nur ein Anspruch auf Kindergeld oder auf einen Freibetrag für Kinder besteht, sondern die Zahlung des Kindergeldes oder die Berücksichtigung des Freibetrages tatsächlich erfolgt, da die Gewährung der Kinderzulage u. a. voraussetzt, dass der Anspruchsberechtigte oder sein Ehegatte Kindergeld oder einen Freibetrag für Kinder „erhält” (§ 9 Abs. 5 Satz 1 EigZulG).
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