Bayr_Landesamt_fuer_Steuern - Schreiben vom 25.11.2005
S 1301 - 2 St 32/St 33

Bayr_Landesamt_fuer_Steuern - Schreiben vom 25.11.2005 (S 1301 - 2 St 32/St 33) - DRsp Nr. 2008/89546

Bayr_Landesamt_fuer_Steuern, Schreiben vom 25.11.2005 - Aktenzeichen S 1301 - 2 St 32/St 33

DRsp Nr. 2008/89546

Anwendung des deutsch-französischen Doppelbesteuerungsabkommens; Bezüge aus der gesetzlichen französischen Sozialversicherung

Nach Art. 13 Abs. 8 DBA Frankreich können private Ruhegehälter und Leibrenten nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem der Bezugsberechtigte ansässig ist.

Dagegen können aus der gesetzlichen Sozialversicherung an eine in dem anderen Staat ansässige natürliche Person gezahlte Bezüge nur in dem Staat, in dem die auszahlende Stelle ihren Sitz hat (Kassenstaat), besteuert werden (Art. 14 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. Art. 14 Abs. 1 Nr. 1 DBA Frankreich). Dies gilt, im Gegensatz zu der für die in Art. 14 Abs. 1 Satz 1 genannten Bezüge getroffenen Regelung (Art. 14 Abs. 1 Satz 2), unabhängig davon, ob der Empfänger die deutsche oder die französische Staatsbürgerschaft besitzt.

Das französische Finanzministerium hat dem BMF mit Schreiben vom 26. April 2005 eine Liste sämtlicher französischer Sozialversicherungsträger übersandt, deren Zahlungen Bezüge aus der gesetzlichen französischen Sozialversicherung im Sinne des Art. 14 Abs. 2 Nr. 1 DBA Frankreich darstellen. Eine deutsche Übersetzung der dieser Liste wurde nunmehr vom BMF zur Verfügung gestellt.