Nach Erörterung mit den obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder gilt in Abweichung von Rz. 118 des Einführungsschreibens zum Investmentsteuergesetz (BMF-Schreiben vom 2. Juni 2005 - IV C 1 - S 1980 - 1 - 87/05) für Dach- und Single-Hedgefonds eine Ausnahme bis zum 31. Dezember 2006 hinsichtlich der Pflicht zur Ermittlung und Bekanntmachung des Zwischengewinns.
aus FMS vom 5. Oktober 2005 - Az.: 32-S 1980-028-41115/05
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