Bayr_Landesamt_fuer_Steuern - Schreiben vom 29.09.2005
S 0183 - 1 St 31N

Bayr_Landesamt_fuer_Steuern - Schreiben vom 29.09.2005 (S 0183 - 1 St 31N) - DRsp Nr. 2008/89395

Bayr_Landesamt_fuer_Steuern, Schreiben vom 29.09.2005 - Aktenzeichen S 0183 - 1 St 31N

DRsp Nr. 2008/89395

Tierheime; Aufnahme bzw. Verkauf von Tieren

Körperschaften, die wegen der Förderung des Tierschutzes (Abschnitt A Nr. 11 der Anlage 1 zu § 48 Abs. 2 EStDV) als gemeinnützig anerkannt sind und ein Tierheim unterhalten, erzielen regelmäßig Einnahmen aus der Unterbringung und dem Verkauf von Tieren.

Zur gemeinnützigkeitsrechtlichen Behandlung dieser wirtschaftlichen Tätigkeiten ist folgende Rechtsauffassung zu vertreten:

Als Zweckbetrieb i. S. des § 65 AO zu beurteilen sind

  • die Aufnahme und Versorgung von Fundtieren, für die das Tierheim eine jährliche Pauschalvergütung von der Kommune erhält,

  • die Aufnahme von sog. Abgabetieren, die ihr Eigentümer nicht mehr halten kann oder will, gegen ein kostendeckendes Entgelt und

  • die Abgabe von im Tierheim lebenden Tieren gegen eine pauschale, nach Art, Alter und Abstammung gestaffelte Vermittlungsgebühr.