Körperschaften, die wegen der Förderung des Tierschutzes (Abschnitt A Nr. 11 der Anlage 1 zu § 48 Abs. 2 EStDV) als gemeinnützig anerkannt sind und ein Tierheim unterhalten, erzielen regelmäßig Einnahmen aus der Unterbringung und dem Verkauf von Tieren.
Zur gemeinnützigkeitsrechtlichen Behandlung dieser wirtschaftlichen Tätigkeiten ist folgende Rechtsauffassung zu vertreten:
Als Zweckbetrieb i. S. des § 65 AO zu beurteilen sind
die Aufnahme und Versorgung von Fundtieren, für die das Tierheim eine jährliche Pauschalvergütung von der Kommune erhält,
die Aufnahme von sog. Abgabetieren, die ihr Eigentümer nicht mehr halten kann oder will, gegen ein kostendeckendes Entgelt und
die Abgabe von im Tierheim lebenden Tieren gegen eine pauschale, nach Art, Alter und Abstammung gestaffelte Vermittlungsgebühr.
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