Bayr_Landesamt_fuer_Steuern - Schreiben vom 31.10.2005
S 2144 - 8 St 32/St 33

Bayr_Landesamt_fuer_Steuern - Schreiben vom 31.10.2005 (S 2144 - 8 St 32/St 33) - DRsp Nr. 2008/89422

Bayr_Landesamt_fuer_Steuern, Schreiben vom 31.10.2005 - Aktenzeichen S 2144 - 8 St 32/St 33

DRsp Nr. 2008/89422

Betriebsausgabenpauschale bei der Ermittlung der Einkünfte aus hauptberuflicher selbständiger, schriftstellerischer oder journalistischer Tätigkeit, aus wissenschaftlicher, künstlerischer und schriftstellerischer Nebentätigkeit sowie aus nebenamtlicher Lehr- und Prüfungstätigkeit

Im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und den obersten Finanzbehörden der anderen Länder gilt zur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens folgendes:

Es ist nicht zu beanstanden, wenn bei der Ermittlung der vorbezeichneten Einkünfte die Betriebsausgaben wie folgt pauschaliert werden:

  • bei hauptberuflicher selbständiger schriftstellerischer oder journalistischer Tätigkeit auf 30 % der Betriebseinnahmen aus dieser Tätigkeit, höchstens jedoch 2.455 € (4.800 DM) jährlich,

  • bei wissenschaftlicher, künstlerischer und schriftstellerischer Nebentätigkeit (auch Vortrags- oder nebenberufliche Lehr- und Prüfungstätigkeit), soweit es sich nicht um eine Tätigkeit im Sinne des § 3 Nr. 26 EStG handelt, auf 25 % der Betriebseinnahmen aus dieser Tätigkeit, höchstens jedoch 614 € (1.200 DM) jährlich. Der Höchstbetrag von 614 € (1.200 DM) kann für alle Nebentätigkeiten, die unter die Vereinfachungsregelung fallen, nur einmal gewährt werden.