Das Bundesministerium der Finanzen hat zuletzt mit Schreiben vom 1. August 1988 (veröffentlicht im BStBl 1988 I S. 329) festgelegt, dass bei Pflegegeldzahlungen von privater Seite die folgenden Betriebsausgaben je Kind und Monat pauschal abgezogen werden können:
- | bei Tagespflege | 245,42 Euro | (480 DM) |
- | bei Wochenpflege (5 Tage) | 296,55 Euro | (580 DM) |
- | bei Wochenpflege (6 Tage) | 327,23 Euro | (640 DM) |
- | bei Vollzeit-/Dauerpflege | 383,47 Euro | (750 DM) |
Bei einem Teilzeitpflegeverhältnis und erhöhtem Aufwand durch mehrere Mahlzeiten (z.B. Frühstück und Mittagessen bei Betreuung bis Mittag) ist anstelle der zeitanteiligen Aufteilung eine Aufteilung unter Berücksichtigung der Mahlzeiten zulässig.
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