Bayr_Landesamt_fuer_Steuern - Verfügung vom 01.12.2005
S 2137 - 2 St 32 / St 33
Fundstellen:
BStBl 2005 I S. 953

Bayr_Landesamt_fuer_Steuern - Verfügung vom 01.12.2005 (S 2137 - 2 St 32 / St 33) - DRsp Nr. 2008/89329

Bayr_Landesamt_fuer_Steuern, Verfügung vom 01.12.2005 - Aktenzeichen S 2137 - 2 St 32 / St 33

DRsp Nr. 2008/89329

Rückstellungen für künftige Nachbetreuungsleistungen bei Hörgeräte-Akustikern; Anwendung des BFH-Urteils vom 5. Juni 2002,(BStBl 2005 II S. 736) Berücksichtigung von Garantie- und Reparaturleistungen

Mit Urteil vom 5. Juni 2002 BStBl 2005 II S. 736) hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass ein Hörgeräteakustiker eine Rückstellung für die Verpflichtung zu bilden habe, die er beim Verkauf einer Hörhilfe für einen bestimmten Zeitraum zur kostenlosen Nachbetreuung des Gerätes und des Hörgeschädigten in technischer und medizinischer Hinsicht eingeht. Die rechtliche Verpflichtung zur Nachbetreuung ergebe sich bereits aus dem jeweiligen Veräußerungsgeschäft in Verbindung mit dem zugrunde liegenden Rahmenvertrag. Sie entstehe dagegen nicht erst mit Eintritt der Erforderlichkeit der jeweiligen Nachbetreuungsleistungen, da diese lediglich die bilanzsteuerlich nicht relevante Fälligkeit der jeweiligen Verpflichtung beträfen. Reparaturleistungen fielen jedoch nicht unter den Begriff der Nachbetreuungen und seien von der Krankenkasse bei entsprechendem Anfall zusätzlich vergütet worden.

Nach dem Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:

1. Nachbetreuungsleistungen