Für die erstmalige Anwendung des § 3c Abs. 2 EStG auf Teilwertabschreibungen bei im Betriebsvermögen gehaltenen Anteilen gilt Folgendes:
§ 3c Abs. 2 EStG ist nach § 52 Abs. 8a EStG erstmals auf Aufwendungen anzuwenden, die mit Erträgen in wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, auf die § 3 Nr. 40 EStG anzuwenden ist. Für die erstmalige Anwendung des § 3c Abs. 2 EStG auf eine Teilwertabschreibung ist darauf abzustellen, ob eine Veräußerung der Anteile in dem Zeitpunkt der Teilwertabschreibung auch bereits unter das Halbeinkünfteverfahren fallen würde.
Für die Einnahmen aus der Veräußerung eines Anteils an einer ausländischen Kapitalgesellschaft gilt ausschließlich die allgemeine Anwendungsregelung des § 53 Abs. 1 EStG (siehe auch H 6 Nr. 40 „zeitliche Anwendung” EStH 2003). Nach § 52 Abs. 1 i.V.m. § 52 Abs. 8a EStG fallen Gewinne/Verluste aus der Veräußerung eines Anteils an einer ausländischen Kapitalgesellschaft bereits 2001 unter das Halbeinkünfteverfahren. Dementsprechend sind auch Teilwertabschreibungen ab dem Veranlagungszeitraum 2001 nach § 3c Abs. 2 EStG nur noch zur Hälfte abziehbar.
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