Nachdem der BFH mit Urteil vom 22.09.2005 IX R 21/04 ( BStBl 2007 II S. 158) entschieden hatte, dass ein gesondertes Feststellungsverfahren nach der Vorschrift des § 23 EStG a. F. über die Verrechenbarkeit von Verlusten nicht vorgesehen sei, sondern hierüber vielmehr im Jahr der Verrechnung zu entscheiden ist, wurde § 23 Abs. 3 EStG durch das
„§ 10d Abs. 4 EStG gilt entsprechend”. Die Neuregelung ist nach § 52 Abs. 39 S. 7 EStG i.d.F. des
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