Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat mit Beschluss vom 11. Januar 2005 - 2 BvR 167/02 - entschieden, dass die Einbeziehung von gesetzlichen Pflichtbeiträgen des Kindes zur Sozialversicherung in die Bemessungsgrundlage für den Jahresgrenzbetrag gemäß § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG zu Lasten der unterhaltsverpflichteten Eltern gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz des Artikels 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) verstößt.
Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt danach in allen Fällen, in denen die Einkommensteuer noch nicht bestandskräftig festgesetzt ist, Folgendes:
Bei der Prüfung, ob der Jahresgrenzbetrag nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG überschritten ist, sind bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage die Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung von den Einkünften und Bezügen des Kindes abzuziehen.
Das Gleiche gilt für die Ermittlung der anrechenbaren Einkünfte nach § 33a Abs. 1 Satz 4 und Abs. 2 Satz 2 EStG im Hinblick auf die Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung.
Beispiel:
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