Der Bundesfinanzhof hat mit dem als Urteil wirkenden Gerichtsbescheid vom 16. Januar 2008 Az.: II R 68/06 die Revision des Finanzgerichts Münster vom 19. Oktober 2006 Az.: 3 K 6151/03 F (EFG S. 95) als unbegründet zurückgewiesen. Entgegen der Auffassung des Finanzamts sei der Grundstückswert nicht nach § 146 BewG sondern nach § 147 BewG zu ermitteln, weil sich einer für die Anwendung des § 146 Abs. 3 BewG erforderliche Miete nicht ermitteln lasse.
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|