Bayr_Landesamt_fuer_Steuern - Verfügung vom 08.09.2005
S 2252 - 5 St 33N

Bayr_Landesamt_fuer_Steuern - Verfügung vom 08.09.2005 (S 2252 - 5 St 33N) - DRsp Nr. 2008/89316

Bayr_Landesamt_fuer_Steuern, Verfügung vom 08.09.2005 - Aktenzeichen S 2252 - 5 St 33N

DRsp Nr. 2008/89316

Anwendungsfragen zu § 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchstabe b EStG; Bildung von Rücklagen bei Regiebetrieben

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis einer Erörterung der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder wird zu den nachfolgenden Anwendungsfragen zu § 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchstabe b EStG, die durch das BMF-Schreiben vom 11. September 2002 - IV A 2 - S 1910 - 194/02, BStBl 2002 I S. 935 aufgeworfen wurden, wie folgt Stellung genommen:

1. Rücklagenbildung bei Regiebetrieben

Wegen der Zulässigkeit der Rücklagenbjldung wird auf das BMF-Schreiben vom 8. August 2005 - IV B 7 - S 2706 a - 4/05 (BStBl 2005 I S. 831) verwiesen, in dem die in Rdnr. 23 des BMF-Schreibens vom 1. September 2002 (a.a.O.) aufgestellten Grundsätze konkretisiert werden. Diese Grundsätze gelten auch für Regiebetriebe.

2. Buchgewinne beim Tausch von Wirtschaftsgütern

Nach Rdnr. 22 des BMF-Schreibens vom 1. September 2002 (a.a.O.) ist für die Ermittlung des nach § 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchstabe b EStG maßgebenden Gewinns grundsätzlich der verwendbare Gewinn maßgebend. Unter Berücksichtigung der Ausführungen unter 1. rechnen zu diesem Gewinn nicht bloße Buchgewinne, die sich beim Tausch von Wirtschaftsgütern des Betriebs gewerblicher Art ergeben. Durch den Tausch gelten die Buchgewinne als reinvestiert und damit als für betriebliche Zwecke verwendet.