Bei dem Versorgungswerk des Bayerischen Landtags handelt es sich um eine „berufsständische Versorgungseinrichtung” im Sinne des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst a Doppelbuchst. aa EStG. Der Umstand, dass die Abgeordneten die Beiträge an das Versorgungswerk in voller Höhe selbst tragen mussten, steht dieser Beurteilung nicht entgegen, da auch in anderen Fällen - z.B. bei Freiberuflern - Beiträge an berufsständische Versorgungswerke ohne Zuschüsse von dritter Seite zu erbringen sind.
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|