Durch das Gesetz zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrechtes vom 15. Dezember 2004 (BGBl 2004 I S.
Kraft Gesetzes entstehende Versorgungsansprüche hinterbliebener Lebenspartner und vertragliche Hinterbliebenenbezüge des Lebenspartners aus einem Arbeitsverhältnis des Erblassers, unterliegen unter den in R 8 ErbStR genannten Voraussetzungen nicht der Erbschaftsteuer.
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