Bayr_Landesamt_fuer_Steuern - Verfügung vom 15.09.2005
S 3811 - 1 St 35 N

Bayr_Landesamt_fuer_Steuern - Verfügung vom 15.09.2005 (S 3811 - 1 St 35 N) - DRsp Nr. 2008/89030

Bayr_Landesamt_fuer_Steuern, Verfügung vom 15.09.2005 - Aktenzeichen S 3811 - 1 St 35 N

DRsp Nr. 2008/89030

Übertragung treuhänderisch gehaltener Vermögensgegenstände

Für die erbschaft- und schenkungsteuerrechtliche Behandlung einer vom Treugeber vorgenommenen Übertragung von Ansprüchen aus einem Treuhandverhältnis gilt das Folgende:

Schenkungsgegenstand und dessen Bewertung

Gegenstand der Zuwendung ist der Herausgabeanspruch des Treugebers nach § 667 BGB gegen den Treuhänder auf Rückübereignung des Treugutes. Hierbei kommt es ausschließlich auf die Zivilrechtslage an und nicht darauf, wem nach wirtschaftlicher Betrachtungsweise das Treugut nach § 39 Abs. 2 AO zuzurechnen ist (vgl. BFH-Urteil vom 25.01.2001 - II R 39/98, BFH/NV 2001 S. 908).

Der Herausgabeanspruch ist als Sachleistungsanspruch aus einem gegenseitigen Vertrag (hier: Treuhandvertrag) mit dem gemeinen Wert zu bewerten. Eine Bewertung mit dem Steuerwert des Gegenstandes, auf den sich der Anspruch richtet, kommt nicht in Betracht, weil es sich nicht um einen einseitigen Sachleistungsanspruch im Sinne von R 92 Abs. 2 ErbStR handelt.

Keine Steuerentlastungen nach §§ 13a, 19a ErbStG

Bei Übertragung von Ansprüchen aus einem Treuhandverhältnis, bei dem als Treugut in §§ 13a, 19a ErbStG aufgeführtes Vermögen gehalten wird, können die Steuerentlastungen dieser Vorschriften nicht gewährt werden.