Bayr_Landesamt_fuer_Steuern - Verfügung vom 17.03.2005
S 2221 - 3 St 32/St 33

Bayr_Landesamt_fuer_Steuern - Verfügung vom 17.03.2005 (S 2221 - 3 St 32/St 33) - DRsp Nr. 2008/89904

Bayr_Landesamt_fuer_Steuern, Verfügung vom 17.03.2005 - Aktenzeichen S 2221 - 3 St 32/St 33

DRsp Nr. 2008/89904

Altenteilsleistungen in der Land- und Forstwirtschaft

Die Altenteilsleistungen sind mit ihrem tatsächlichen Wert, der im einzelnen nachzuweisen ist, abzugsfähig. Es ist jedoch nicht zu beanstanden, wenn der Wert der unbaren Altenteilsleistungen am Maßstab der Sachbezugswerte des § 1 Abs. 1 SachBezV in der für den jeweiligen Veranlagungszeitraum geltenden Fassung geschätzt wird (VZ 2004 - 2006 in BStBl 2002 I S. 1355, 2003 S. 563, 2004 S. 1013, 2005 S. 1062). Für den Altenteiler-Ehegatten sind nur 80 % dieses Werts zu berücksichtigen (§ 1 Abs. 2 SachBezV).

Für die unbaren Altenteilsleistungen ergeben sich folgende Werte:

Nichtbeanstandungsgrenzen für unbare Altenteilsleistungen
VZ Einzelperson Altenteilerehepaar
Verpflegung Heizung Beleuchtung andere NK gesamt Verpflegung Heizung Beleuchtung andere NK gesamt
EUR EUR EUR EUR EUR EUR
2003 2.350 523 2.873 4.229 941 5.170
2004 2.373 528 2.901 4.271 950 5.221
2005 2.404 535 2.939 4.327 963 5.290
2006 2.432 541 2.973 4.378 974 5.352

Die Werte berücksichtigen freie Verpflegung (§ 1 Abs. 1 SachBezV) sowie freie Heizung, Beleuchtung und andere Nebenkosten. Für die freie Heizung, Beleuchtung und andere Nebenkosten werden nach der Änderung der SachBezV (vgl. § 3 und § 4 Abs. 2 SachBezV 1995) die Beträge geschätzt.

Die nachweisbar gezahlten Barleistungen können daneben als Leibrente oder dauernde Last berücksichtigt werden.