Bayr_Landesamt_fuer_Steuern - Verfügung vom 19.09.2005
S 0123 - 3 St 41N

Bayr_Landesamt_fuer_Steuern - Verfügung vom 19.09.2005 (S 0123 - 3 St 41N) - DRsp Nr. 2008/89307

Bayr_Landesamt_fuer_Steuern, Verfügung vom 19.09.2005 - Aktenzeichen S 0123 - 3 St 41N

DRsp Nr. 2008/89307

Zentrale Zuständigkeit für die ESt, KSt und LSt von im Ausland ansässigen • Werkvertragsunternehmern und deren Arbeitnehmern • Verleihern und Leiharbeitnehmern

1. Werkvertragsunternehmer und deren Arbeitnehmer

1.1. Baubereich

  • Unternehmer

    Für die Besteuerung von im Ausland ansässigen Unternehmen, die Bauleistungen i.S. des § 48 Abs. 1 Satz 2 EStG erbringen, wurde durch das Gesetz zur Eindämmung illegaler Betätigung im Baugewerbe vom 30.08.2001 (BStBl 2001 I S. 602) in § 20a Abs. 1 AO eine bundesweite Zentralzuständigkeit geschaffen. Für diese Unternehmen ist ertragsteuerlich und lohnsteuerlich das Finanzamt zuständig, dem nach § 21 Abs. 1 S. 2 AO i.V.m. der UStZustV auch die Umsatzbesteuerung obliegt.

  • Arbeitnehmer

    Die Einkommensbesteuerung der mit einem Wohnsitz im Ausland ansässigen Werkvertragsarbeitnehmer des Baugewerbes richtet sich nach der umsatzsteuerlichen Zuständigkeit (§ 20a Abs. 3 AO i.V.m. der Arbeitnehmer-Zuständigkeitsverordnung-Bau, BStBl 2001 I S. 605).

    Die nach Länderzugehörigkeit bestehenden Zuständigkeiten für den Baubereich ergeben sich aus Karte 1 zu § 21 AO.

1.2. Nichtbaubereich

  • Unternehmer

  • Arbeitnehmer