Unternehmer
Für die Besteuerung von im Ausland ansässigen Unternehmen, die Bauleistungen i.S. des § 48 Abs. 1 Satz 2 EStG erbringen, wurde durch das Gesetz zur Eindämmung illegaler Betätigung im Baugewerbe vom 30.08.2001 (BStBl 2001 I S. 602) in § 20a Abs. 1 AO eine bundesweite Zentralzuständigkeit geschaffen. Für diese Unternehmen ist ertragsteuerlich und lohnsteuerlich das Finanzamt zuständig, dem nach § 21 Abs. 1 S. 2 AO i.V.m. der UStZustV auch die Umsatzbesteuerung obliegt.
Arbeitnehmer
Die Einkommensbesteuerung der mit einem Wohnsitz im Ausland ansässigen Werkvertragsarbeitnehmer des Baugewerbes richtet sich nach der umsatzsteuerlichen Zuständigkeit (§ 20a Abs. 3 AO i.V.m. der
Die nach Länderzugehörigkeit bestehenden Zuständigkeiten für den Baubereich ergeben sich aus Karte 1 zu § 21 AO.
Unternehmer
Arbeitnehmer
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