Bayr_Landesamt_fuer_Steuern - Verfügung vom 22.09.2005
S 0450 - 4 St 41 M

Bayr_Landesamt_fuer_Steuern - Verfügung vom 22.09.2005 (S 0450 - 4 St 41 M) - DRsp Nr. 2008/89308

Bayr_Landesamt_fuer_Steuern, Verfügung vom 22.09.2005 - Aktenzeichen S 0450 - 4 St 41 M

DRsp Nr. 2008/89308

Anrechnung von Steuervorauszahlungen, Steuerabzugsbeträgen und Körperschaftsteuer Erteilung von Abrechnungsbescheiden (§ 218 Abs. 2 AO)

1. Verfahrensrechtliche Fragen

Die mit einer Steuerfestsetzung verbundene Verfügung über die Anrechnung von Steuerabzugsbeträgen, Vorauszahlungen und anrechenbarer Körperschaftsteuer (§ 36 Abs. 2 Nr. 3 EStG a.F.) ist ein eigenständiger Verwaltungsakt, für den Bestandskraft eintritt und der nur unter den Voraussetzungen der §§ 129 bis 131 AO geändert werden kann. Die Anrechnungsverfügung entfaltet gegenüber einem späteren Abrechnungsbescheid i. S. des § 218 Abs. 2 AO Bindungswirkung. Diese Bindungswirkung muss deshalb beim Erlass eines Abrechnungsbescheides nach § 218 Abs. 2 AO beachtet werden. Im Rahmen eines Abrechnungsbescheides kann die Steueranrechnung nur dann geändert werden, wenn die Vorschriften der §§ 129 bis 131 AO dies zulassen (BFH-Urteil vom 15.04.1997 - VII R 100/96; BStBI 1997 II S. 787, vgl. auch AEAO zu § 218, Nr. 3). Die Änderung bzw. Berichtigung einer Anrechnungsverfügung ist, abgesehen von der in § 130 Abs. 3 AO vorgesehenen Frist, ohne Bindung an eine Verjährungsfrist möglich (vgl. BFH-Urteil vom 18.07.2000 - VII R 32, 33/99; BStBl 2001 II S. 133).