Bayr_Landesamt_fuer_Steuern - Verfügung vom 23.09.2005
S 2176 - 6 St 32 / St 33

Bayr_Landesamt_fuer_Steuern - Verfügung vom 23.09.2005 (S 2176 - 6 St 32 / St 33) - DRsp Nr. 2008/89252

Bayr_Landesamt_fuer_Steuern, Verfügung vom 23.09.2005 - Aktenzeichen S 2176 - 6 St 32 / St 33

DRsp Nr. 2008/89252

Abfindungsklauseln in Versorgungszusagen; Anpassung von Versorgungsverpflichtungen gegenüber ausgeschiedenen Versorgungsberechtigten

Das BMF-Schreiben vom 6. April 2005 - IV B 2 - S 2176 - 10/05 (BStBl 2005 I S. 619) nimmt zu der Frage Stellung, in welcher Höhe Abfindungen von Versorgungszusagen steuerlich unschädlich sind und inwieweit das Verfahren zur Ermittlung der Abfindungshöhe schriftlich zu fixieren ist. Aus Vertrauensschutzgründen können schädliche Abfindungsklauseln bis zum 31. Dezember 2005 ohne negative steuerliche Folgen schriftlich angepasst werden.

Nach Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder ist die schriftliche Anpassung von Abfindungsklauseln in Versorgungsverpflichtungen, die nach § 6a Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 EStG bewertet werden, d. h. Zusagen gegenüber Leistungsempfängern und mit unverfallbaren Versorgungsansprüchen ausgeschiedenen Pensionsberechtigten, aus Praktikabilitätsgründen unter den folgenden Voraussetzungen entbehrlich:

  • Die Abfindungsklauseln in Versorgungsverpflichtungen, die nach § 6a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 EStG bewertet werden, d. h. Zusagen gegenüber den aktiven Beschäftigten, werden nach Maßgabe des BMF-Schreibens vom 6. April 2005 (a. a. O.) fristgerecht schriftlich angepasst.