Bayr_Landesamt_fuer_Steuern - Verfügung vom 23.09.2005
S 2183 b - 2 St 32 / St 33
Fundstellen:
BStBl 2005 I S. 859

Bayr_Landesamt_fuer_Steuern - Verfügung vom 23.09.2005 (S 2183 b - 2 St 32 / St 33) - DRsp Nr. 2008/89253

Bayr_Landesamt_fuer_Steuern, Verfügung vom 23.09.2005 - Aktenzeichen S 2183 b - 2 St 32 / St 33

DRsp Nr. 2008/89253

Auflösung von Ansparabschreibungen nach § 7g Abs. 3 ff. EStGanlässlich einer Betriebsveräußerung oder Betriebsaufgabe; Ermäßigte Besteuerung nach§ 34 Abs. 2 Nr. 1 EStG

Nach Randnummer 30 des BMF-Schreibens vom 25. Februar 2004 (BStBl 2004 I S. 337) rechnet der im Zusammenhang mit der Veräußerung oder Aufgabe eines Betriebes entstehende Gewinn aus der Auflösung von Ansparabschreibungen nach § 7g Abs. 3 ff. EStG nicht zum Veräußerungsgewinn. Folglich kommt eine ermäßigte Besteuerung nach § 34 Abs. 2 Nr. 1 EStG insoweit nicht in Betracht. Soweit diese Regelung von Textziffer 9 des BMF-Schreibens vom 12. Dezember 1996 - S 2138 (BStBl 1996 I S. 1441) abweicht, ist sie aus Vertrauensschutzgründen erstmals für Ansparabschreibungen anzuwenden, die in nach dem 31. Dezember 2003 beginnenden Wirtschaftsjahren gebildet werden (Randnummer 65 des BMF-Schreibens vom 25. Februar 2004).

Demgegenüber hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 10. November 2004 (BStBl 2005 II S. 596), entschieden, dass der Gewinn aus der Auflösung von Ansparabschreibungen aufgrund einer veräußerungsähnlichen Einbringung eines Einzelunternehmens in eine Kapitalgesellschaft zur Erhöhung des nach § 34 Abs. 2 Nr. 1 EStG tarifbegünstigten Einbringungsgewinns führt.