Bayr_Landesamt_fuer_Steuern - Verfügung vom 30.08.2005
S 0702 a - 1 St 4106

Bayr_Landesamt_fuer_Steuern - Verfügung vom 30.08.2005 (S 0702 a - 1 St 4106) - DRsp Nr. 2008/89349

Bayr_Landesamt_fuer_Steuern, Verfügung vom 30.08.2005 - Aktenzeichen S 0702 a - 1 St 4106

DRsp Nr. 2008/89349

Anwendung des Gesetzes über die strafbefreiende Erklärung - Strafbefreiungserklärungsgesetz (StraBEG); Behandlung von Vermögensübertragungen im Zusammenhang mit Stiftungen

Nach Frage 19 des überarbeiteten Frage-Antwort-Katalogs zum StraBEG vom 16.09.2004 ist die Übertragung bzw. die Rückübertragung von Vermögen auf bzw. von einer Stiftung nicht schenkungsteuerpflichtig, wenn die Stiftung von Anfang an zivilrechtlich zur Herausgabe des Überlassenen verpflichtet ist (sog. unechte Treuhand).

Dieser Auffassung widerspricht das Urteil des FG Rheinland-Pfalz vom 14.03.2005 (EFG 2005 S. 981). Gegen die Entscheidung ist Revision eingelegt (Az. des BFH: II R 21/05).

Für den Fall, dass der BFH die Entscheidung des FG Rheinland-Pfalz bestätigt, stellt sich die Frage des Vertrauensschutzes aufgrund der Aussage im Frage-Antwort-Katalog. Dazu haben die AO -Referenten des Bundes und der Länder beschlossen, folgende Fallgruppen zu unterscheiden:

1. Der Steuerpflichtige hat hinsichtlich der Stiftung eine wirksame strafbefreiende Erklärung abgegeben und das Vermögen von der Stiftung bereits wieder zurück übertragen.

In derartigen Fällen ist ein Vertrauensschutz zu bejahen.