Bayr_Landesamt_fuer_Steuern - Verfügung vom 31.10.2005
S 2241 - 11 St 32 / St 33
Fundstellen:
BStBl 2005 I S. 698

Bayr_Landesamt_fuer_Steuern - Verfügung vom 31.10.2005 (S 2241 - 11 St 32 / St 33) - DRsp Nr. 2008/88929

Bayr_Landesamt_fuer_Steuern, Verfügung vom 31.10.2005 - Aktenzeichen S 2241 - 11 St 32 / St 33

DRsp Nr. 2008/88929

Umqualifizierung der Einkünfte einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft, zu deren Gesamthandsvermögen eine Beteiligung an einer gewerblichen Personengesellschaft gehört, in gewerbliche Einkünfte;

Nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) gilt als Gewerbebetrieb in vollem Umfang die mit Einkunftserzielungsabsicht unternommene Tätigkeit einer Offenen Handelsgesellschaft, einer Kommanditgesellschaft (KG) oder einer anderen Personengesellschaft, wenn die Gesellschaft auch eine Tätigkeit im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG ausübt.

Mit Urteil vom 6. Oktober 2004 (BStBl 2005 II S. 383) hat der BFH nunmehr entschieden, dass es nicht zu einer solchen „Abfärbung” kommt, wenn sich eine vermögensverwaltende Personengesellschaft (Obergesellschaft) mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung an einer gewerblich tätigen anderen Personengesellschaft (Untergesellschaft) beteiligt. Nach Auffassung des BFH führen Beteiligungseinkünfte im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG allein keine Abfärbung der gewerblichen auf die übrigen Einkünfte herbei.