BFH - Beschluss vom 01.12.2010
IV S 10/10 (PKH)
Normen:
FGO § 62 Abs. 4; FGO § 116 Abs. 2 S. 1;

Beachtlichkeit der Unkenntnis eines Mandanten von dem Zustellungsdatum des Urteils bei seinem Rechtsanwalt und damit dem Ablauf der Beschwerdefrist für die ordnungsgemäße Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde

BFH, Beschluss vom 01.12.2010 - Aktenzeichen IV S 10/10 (PKH)

DRsp Nr. 2011/561

Beachtlichkeit der Unkenntnis eines Mandanten von dem Zustellungsdatum des Urteils bei seinem Rechtsanwalt und damit dem Ablauf der Beschwerdefrist für die ordnungsgemäße Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde

1. NV: Begehrt der Antragsteller PKH für die Durchführung eines Rechtsmittelverfahrens und hat er innerhalb der Rechtsmittelfrist nicht durch eine nach § 62 Abs. 4 FGO vor dem BFH vertretungsberechtigte Person das statthafte Rechtsmittel eingelegt, so verspricht die beabsichtigte Rechtsverfolgung nur hinreichende Aussicht auf Erfolg, wenn wegen der Versäumung der Rechtsmittelfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist. 2. NV: Dies setzt voraus, dass der Antragsteller beim Prozessgericht innerhalb der Rechtsmittelfrist einen PKH-Antrag nebst Erklärung nach § 117 Abs. 2 ZPO und entsprechenden Belegen vorlegt. 3. NV: Bei verspäteter Vorlage eines PKH-Antrags ist dem Antragsteller eine Verschulden seines Prozessbevollmächtigten zuzurechnen, solange das Vertretungsverhältnis besteht.

Normenkette:

FGO § 62 Abs. 4; FGO § 116 Abs. 2 S. 1;

Gründe

I.