BGH - Beschluss vom 25.10.2021
AnwZ (Brfg) 37/20
Normen:
BRAO § 46 Abs. 2; GmbHG § 37 Abs. 1;
Fundstellen:
AnwBl 2022, 170
GmbHR 2022, 262
NZG 2022, 286
Vorinstanzen:
AnwGH Nordrhein-Westfalen, vom 02.10.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 1 AGH 3/20

Beantragung der Erstreckung der Zulassung als Syndikusrechtsanwalt auf die Tätigkeit bei einer Kapitalverwaltungsgesellschaft; Fachliche Unabhängigkeit sowie die anwaltliche Prägung als Voraussetzungen für die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt

BGH, Beschluss vom 25.10.2021 - Aktenzeichen AnwZ (Brfg) 37/20

DRsp Nr. 2022/363

Beantragung der Erstreckung der Zulassung als Syndikusrechtsanwalt auf die Tätigkeit bei einer Kapitalverwaltungsgesellschaft; Fachliche Unabhängigkeit sowie die anwaltliche Prägung als Voraussetzungen für die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt

1. Der reine Verweis auf eine obergerichtliche Entscheidung und die Behauptung, die Auffassung des Tatsachengerichts sei nach diesem Urteil so nicht haltbar, ersetzt eine Befassung mit den tragenden Gründen des Urteils nicht.2. Die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt kommt nicht in Betracht, wenn dessenfachliche Unabhängigkeit der Berufsausübung nicht vertraglich und tatsächlich gewährleistet ist.

Tenor

Die Berufungen der Beklagten und des Beigeladenen gegen das Urteil des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs für das Land Nordrhein-Westfalen vom 2. Oktober 2020 werden als unzulässig verworfen.

Die Beklagte und der Beigeladene tragen die Kosten des Berufungsverfahrens je zu Hälfte.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 25.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BRAO § 46 Abs. 2; GmbHG § 37 Abs. 1;

Gründe

I.