LG Berlin, vom 16.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 27 O 93/16
KG, vom 13.06.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 25 U 15/17
Beantragung der Verlegung eines Verkündungstermins einvernehmlich durch die Parteien zum Führen von ernsthaften Vergleichsgesprächen als erheblicher Grund; Stehen des Zustands eines Gebäudes im Widerspruch zu nachbarschützenden Vorschriften des Bauordnungsrechts (hier: fehlende Brandwand) hinsichtlich Anspruchs eines Nachbarn auf Beseitigung der Störung mit dem quasinegatorischen Beseitigungsanspruch; Grundstückseigentümer als Zustandsstörer
BGH, Urteil vom 13.12.2019 - Aktenzeichen V ZR 152/18
DRsp Nr. 2020/2245
Beantragung der Verlegung eines Verkündungstermins einvernehmlich durch die Parteien zum Führen von ernsthaften Vergleichsgesprächen als erheblicher Grund; Stehen des Zustands eines Gebäudes im Widerspruch zu nachbarschützenden Vorschriften des Bauordnungsrechts (hier: fehlende Brandwand) hinsichtlich Anspruchs eines Nachbarn auf Beseitigung der Störung mit dem quasinegatorischen Beseitigungsanspruch; Grundstückseigentümer als Zustandsstörer
Beantragen die Parteien einvernehmlich die Verlegung eines Verkündungstermins, weil sie ernsthafte Vergleichsgespräche führen wollen, ist regelmäßig ein erheblicher Grund im Sinne von § 227 Abs. 1ZPO gegeben; das Gericht darf bei dieser Sachlage jedenfalls keine Endentscheidung verkünden, sondern es muss den Termin verlegen und den Parteien zumindest Gelegenheit geben, gemäß § 251ZPO das Ruhen des Verfahrens zu beantragen.BauO BE § 30a) Steht der Zustand eines Gebäudes im Widerspruch zu nachbarschützenden Vorschriften des Bauordnungsrechts (hier: fehlende Brandwand), kann der Nachbar mit dem quasinegatorischen Beseitigungsanspruch die Beseitigung der Störung verlangen; der Grundstückseigentümer, der einen solchen Zustand seines Gebäudes aufrechterhält, ist ohne weiteres als Zustandsstörer anzusehen.
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