BGH - Beschluss vom 02.02.2024
AnwZ (Brfg) 34/23
Normen:
BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7;
Vorinstanzen:
AnwGH Niedersachsen, vom 09.08.2023 - Vorinstanzaktenzeichen AGH 5/22 (II 4/7.5)

Beantragung der Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaftnach nach rechtskräftig bestätigtem Widerruf der Zulassung wegen Vermögensverfalls

BGH, Beschluss vom 02.02.2024 - Aktenzeichen AnwZ (Brfg) 34/23

DRsp Nr. 2024/3670

Beantragung der Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaftnach nach rechtskräftig bestätigtem Widerruf der Zulassung wegen Vermögensverfalls

Aus § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO i.V.m. § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO und § 118 Abs. 3 ZPO ergibt sich nicht, dass nur der Vorsitzende Richter oder ein von ihm beauftragter Richter über den Prozesskostenhilfeantrag entscheiden durfte. Vielmehr ist gemäß § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO i.V.m. § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO und § 127 Abs. 1 Satz 2 ZPO "das Gericht" für die Entscheidung über die Prozesskostenhilfe zuständig, also auch die Mitglieder des zuständigen Senats des Anwaltsgerichtshofs.

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Zulassungsverfahren wird abgelehnt.

Normenkette:

BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7;

Gründe

I.

Der 1950 geborene Kläger war seit 1981 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen und als Einzelanwalt in S. tätig. Mit Bescheid vom 22. April 2016 widerrief die Beklagte seine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Der Anwaltsgerichtshof wies die dagegen erhobene Klage des Klägers ab. Der Senat lehnte den Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Anwaltsgerichtshofs mit Beschluss vom 19. April 2022 ab (AnwZ (Brfg) 39/21, juris).