Der Antrag des Klägers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Zulassungsverfahren wird abgelehnt.
I.
Der 1950 geborene Kläger war seit 1981 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen und als Einzelanwalt in S. tätig. Mit Bescheid vom 22. April 2016 widerrief die Beklagte seine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Der Anwaltsgerichtshof wies die dagegen erhobene Klage des Klägers ab. Der Senat lehnte den Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Anwaltsgerichtshofs mit Beschluss vom 19. April 2022 ab (AnwZ (Brfg) 39/21, juris).
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