BGH - Urteil vom 25.03.2022
AnwZ (Brfg) 8/21
Normen:
BRAO § 4; BRAO § 7; BRAO § 46a Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
NJW-RR 2023, 57
Vorinstanzen:
AnwGH Nordrhein-Westfalen, vom 15.01.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 1 AGH 19/20

Beantragung der Zulassung als Syndikusrechtsanwalt; Beschäftigung als Geschäftsführer bei der Kreishandwerkerschaft

BGH, Urteil vom 25.03.2022 - Aktenzeichen AnwZ (Brfg) 8/21

DRsp Nr. 2022/8652

Beantragung der Zulassung als Syndikusrechtsanwalt; Beschäftigung als Geschäftsführer bei der Kreishandwerkerschaft

1. Die Tätigkeit als Geschäftsführer bei einer Kreishandwerkerschaft steht einer Zulassung als Syndikusrechtsanwalt nicht entgegen, wenn die übernommenen Tätigkeiten nicht hoheitlicher Natur sind.2. Die Interessenwahrnehmung nach § 87 Nr. 1 HwO ist zwar eine öffentliche Aufgabe der Kreishandwerkerschaft, sie muss aber nicht stets in öffentlich-rechtlicher oder gar hoheitlicher Form wahrgenommen werden.3. Einer Kreishandwerkerschaft als Körperschaft des öffentlichen Rechts sind nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 RDG im Rahmen ihres Aufgaben- und Zuständigkeitsbereichs Rechtsdienstleistungen gegenüber ihren Mitgliedern erlaubt.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen vom 15. Januar 2021 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

Der Wert des Berufungsverfahrens wird auf 25.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BRAO § 4; BRAO § 7; BRAO § 46a Abs. 1 S. 1;

Tatbestand