FG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 10.12.2014
1 K 332/11
Normen:
BewG § 138 Abs. 4; BewG § 146 Abs. 3; BewG § 147 Abs. 1;
Fundstellen:
ZEV 2015, 435

Bedarfsbewertung eines Grundstücks, für das eine Vergleichsmiete nicht feststellbar ist Gebäudewert Berücksichtigung von Teilwertabschreibungen Nachweis eines geringeren gemeinen Werts durch ein Gutachten keine Berücksichtigung von erst nach dem Bewertungsstichtag zutage getretenen Baumängeln

FG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 10.12.2014 - Aktenzeichen 1 K 332/11

DRsp Nr. 2015/7469

Bedarfsbewertung eines Grundstücks, für das eine Vergleichsmiete nicht feststellbar ist Gebäudewert Berücksichtigung von Teilwertabschreibungen Nachweis eines geringeren gemeinen Werts durch ein Gutachten keine Berücksichtigung von erst nach dem Bewertungsstichtag zutage getretenen Baumängeln

1. Bei der Bedarfsbewertung eines Grundstücks kann die übliche Miete anhand der Mieten für vergleichbare Grundstücke und Gebäude geschätzt werden und – außer aus Mietspiegeln oder Mietdatenbanken – auch aus Vergleichsmieten abgeleitet werden. 2. Ob es in Fällen, in denen sich eine Vergleichsmiete nicht ermitteln lässt, zulässig ist, die übliche Miete aus einem zeitnah nach dem Bewertungsstichtag abgeschlossenen Mietvertrag über dasselbe Objekt abzuleiten, kann dahinstehen, wenn der Mietvertrag durch – unübliche – Besonderheiten geprägt ist. 3. § 146 Abs. 2 S. 1 BewG i. d. F. des JStG 2007 lässt Raum, die Jahresmiete nicht retrospektiv, sondern für den Zeitraum von einem Jahr ab dem Besteuerungszeitpunkt zu bestimmen.