FG Baden-Württemberg - Urteil vom 11.12.2018
4 K 3174/16
Normen:
AO § 180 Abs. 2;

Bedeutung des Steuergeheimnisses bei der Übersendung der Ergebnisse der Außenprüfung bei einer Bauträgerin an die zuständigen Veranlagungsfinanzämter

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 11.12.2018 - Aktenzeichen 4 K 3174/16

DRsp Nr. 2022/15316

Bedeutung des Steuergeheimnisses bei der Übersendung der Ergebnisse der Außenprüfung bei einer Bauträgerin an die zuständigen Veranlagungsfinanzämter

Tenor

1)

Die Klage wird abgewiesen.

2)

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3)

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

AO § 180 Abs. 2;

Tatbestand

Die Klägerin (Klin) - eine Bauträgerin - wendet sich unter Berufung auf das Steuergeheimnis gegen die Absicht des Beklagten (Bekl), nach der Durchführung von Außenprüfungen (AP'en) in den von ihm zu erstellenden Prüfungsberichten davon auszugehen, dass im Rahmen von Feststellungsverfahren gemäß § 180 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) von den Angaben der Klin in den von ihr für die einzelnen Sanierungsobjekte eingereichten Feststellungserklärungen hinsichtlich der Aufteilung der Gesamtkaufpreise auf Grund und Boden, Gebäudeanteil und Sanierungsaufwendungen im Sinne der (i.S.d.) §§ 7h, i des Einkommensteuergesetzes (EStG), abzuweichen sei, und diese AP-Berichte an die jeweils für die Erwerber zuständigen Veranlagungsfinanzämter übersenden.

1) 2) 1. 2. 3.