BFH - Beschluss vom 19.01.2010
IV B 136/08
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2; FGO § 116 Abs. 3 S. 3; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 2;
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 23.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 1575/08

Bedürfnis der Geltendmachung zweier widerstreitender Rechtssätze zur Darlegung einer geltend gemachten Divergenz

BFH, Beschluss vom 19.01.2010 - Aktenzeichen IV B 136/08

DRsp Nr. 2010/6005

Bedürfnis der Geltendmachung zweier widerstreitender Rechtssätze zur Darlegung einer geltend gemachten Divergenz

1. NV: Die Darlegung einer Divergenz setzt voraus, dass die Entscheidungen des BFH, zu denen das Urteil des FG nach Auffassung des Rügenden im Widerspruch steht, zur gleichen rechtlichen Problematik ergangen sind. 2. NV: Zur Darlegung, dass eine Überraschungsentscheidung oder eine Verletzung gegen die Hinweispflicht vorliege, gehört auch, was ein Beteiligter noch vorgetragen hätte, wenn ihm rechtliches Gehör gewährt worden wäre. 3. NV: Zur Darlegung eines Verstoßes gegen die Pflicht zur Sachaufklärung von Amts wegen gehört u.a., weshalb sich auf der Grundlage des materiell-rechtlichen Standpunktes des FG eine weitere Aufklärung des Sachverhaltes hätte aufdrängen müssen und dass die Nichterhebung der Beweismittel bei nächster sich bietender Gelegenheit gerügt worden ist oder nicht gerügt werden konnte.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2; FGO § 116 Abs. 3 S. 3; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 2;

Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig, weil der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) keinen Revisionsgrund i.S. von § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) dargelegt hat.

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