BFH - Beschluss vom 12.06.2019
XI B 71/18
Normen:
AO § 171 Abs. 4 Satz 3; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2019, 1329
GmbHR 2019, 1303
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 13.04.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 2031/16

Beendigung der Ablaufhemmung aufgrund Durchführung einer SteuerprüfungBegriff des Stattfindens einer Schlussbesprechung i.S. von § 171 Abs. 4 S. 3 AO

BFH, Beschluss vom 12.06.2019 - Aktenzeichen XI B 71/18

DRsp Nr. 2019/14220

Beendigung der Ablaufhemmung aufgrund Durchführung einer Steuerprüfung Begriff des Stattfindens einer Schlussbesprechung i.S. von § 171 Abs. 4 S. 3 AO

Dauer der Ablaufhemmung; "Stattfinden" der Schlussbesprechung i.S. des § 171 Abs. 4 Satz 3 AO NV: Eine Schlussbesprechung hat erst i.S. des § 171 Abs. 4 Satz 3 AO "stattgefunden", wenn die zuletzt von der Finanzbehörde anberaumte Besprechung beendet ist.

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 13.04.2018 – 6 K 2031/16 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

AO § 171 Abs. 4 Satz 3; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

I.

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), eine GmbH & Co. KG, hatte mit ihrer Klage gegen die ––aufgrund einer bei ihrer Rechtsvorgängerin (ebenfalls einer GmbH & Co. KG) durchgeführten Außenprüfung ergangenen— Änderungsbescheide wegen Umsatzsteuer 1996 bis 2000 vom 06.05.2008 Festsetzungsverjährung geltend gemacht. Die Schlussbesprechung i.S. des § 201 der Abgabenordnung (AO) habe spätestens am 15.12.2003 stattgefunden mit der Folge, dass mit Ablauf des Jahres 2007 Festsetzungsverjährung eingetreten sei; bei der späteren Besprechung am 22.03.2004 habe es sich nicht um eine Schlussbesprechung i.S. des § 201 AO gehandelt.