FG Sachsen - Urteil vom 17.06.2015
6 K 605/13
Normen:
SächsKiStG § 1; SächsKiStG § 2 Abs. 1; SächsKiStG § 2 Abs. 3 Nr. 3; SächsKiStG § 3 Abs. 1; AO § 90 Abs. 2;

Beendigung der inländischen Kirchensteuerpflicht bei Kirchenaustritt im Ausland nur bei Vorlage einer Austrittsbescheinigung der zuständigen ausländischen Behörde

FG Sachsen, Urteil vom 17.06.2015 - Aktenzeichen 6 K 605/13

DRsp Nr. 2015/11682

Beendigung der inländischen Kirchensteuerpflicht bei Kirchenaustritt im Ausland nur bei Vorlage einer Austrittsbescheinigung der zuständigen ausländischen Behörde

1. Einen zum Ende der Kirchensteuerpflicht in Sachsen führenden Austritt aus der Kirche hat der Steuerpflichtige durch Vorlage einer vom zuständigen inländischen Standesbeamten erteilten Bescheinigung oder – bei Kirchenaustritt im Ausland – einer Bescheinigung der zuständigen ausländischen Behörde nachzuweisen. 2. Der Nachweis von nachhaltigen, aber letztlich erfolglosen Bemühungen um Erlangung dieser Bescheinigung im Ausland genügt insoweit nicht. Es ändert nichts daran, dass die erforderliche Bescheinigung nicht vorliegt.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SächsKiStG § 1; SächsKiStG § 2 Abs. 1; SächsKiStG § 2 Abs. 3 Nr. 3; SächsKiStG § 3 Abs. 1; AO § 90 Abs. 2;

Tatbestand

Streitig ist ein Kirchenaustritt.