BGH - Beschluß vom 18.07.2000
5 StR 245/00
Normen:
AO § 373 ;
Fundstellen:
NStZ 2000, 594
wistra 2000, 425
Vorinstanzen:
LG Berlin,

Beendigung der Tat beim Schmuggel

BGH, Beschluß vom 18.07.2000 - Aktenzeichen 5 StR 245/00

DRsp Nr. 2000/6149

Beendigung der Tat beim Schmuggel

Der Schmuggel ist dabei erst dann beendet, wenn das geschmuggelte Gut in Sicherheit gebracht und "zur Ruhe gekommen", d. h. seinem Bestimmungsort zugeführt worden ist.

Normenkette:

AO § 373 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten H. wegen gewerbsmäßiger Steuerhehlerei in fünf Fällen und wegen Steuerhinterziehung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt sowie sichergestellte Kleintransporter und Mobiltelefone eingezogen. Den nicht revidierenden Mitangeklagten N. hat es wegen gewerbsmäßiger Steuerhehlerei in vier Fällen und wegen Steuerhinterziehung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und vier Monaten verurteilt.

Die auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten H. führt im Fall II. 6 der Urteilsgründe zur Abänderung des Schuldspruchs dahin, daß der Angeklagte der versuchten gewerbsmäßigen Steuerhehlerei schuldig ist; im übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.