FG Hamburg - Urteil vom 31.08.2023
4 K 75/22
Normen:
FGO § 53 Abs. 3 S. 2;

Beendigung des Verfahrens durch einen zwischenzeitlichen Gerichtsbescheid mit der Wirkungskraft eines Urteils

FG Hamburg, Urteil vom 31.08.2023 - Aktenzeichen 4 K 75/22

DRsp Nr. 2024/4195

Beendigung des Verfahrens durch einen zwischenzeitlichen Gerichtsbescheid mit der Wirkungskraft eines Urteils

Normenkette:

FGO § 53 Abs. 3 S. 2;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob das Verfahren durch einen zwischenzeitlich ergangenen Gerichtsbescheid beendet ist.

Am 6. September 2022 erhoben die damaligen Prozessbevollmächtigten der Klägerin Klage gegen den Einfuhrabgabenbescheid des Beklagten vom 25. Juni 2020 (Gz. AT/S/00/XXX) in Form der Einspruchsentscheidung vom 3. August 2022, mit dem der Beklagte Einfuhrabgaben (Anti-Dumping-Zölle) in Höhe von ... EUR und Verzugszinsen ZollEU in Höhe von ... EUR für die Einfuhr von Fahrrädern aus der VR China festgesetzt hatte. Sie stellten auch einen Antrag auf Prozesskostenhilfe (PKH). Den Einfuhrabgabenbescheid und die Einspruchsentscheidung übersandten die Prozessbevollmächtigten der Klägerin als Anlagen, eine weitere Begründung von Klage und PKH-Antrag erfolgte nicht.

Am 10. November 2022 forderte das Gericht die Prozessbevollmächtigten der Klägerin unter Fristsetzung von 6 Wochen auf, Klage und PKH-Antrag näher zu begründen. Diese teilten daraufhin am 4. Dezember 2022 mit, dass sie ihr Mandat niedergelegt hätten und die Klägerin nicht weiter vertreten würden.