LAG Hamburg - Urteil vom 10.05.2023
5 Sa 1/23
Normen:
KSchG § 7; KSchG § 13 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Hamburg, vom 01.11.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 24 Ca 513/21

Beendigung eines Arbeitsverhältnisses durch eine fristlose Kündigung; Schadensersatz auf Erstattung von Detektivkosten

LAG Hamburg, Urteil vom 10.05.2023 - Aktenzeichen 5 Sa 1/23

DRsp Nr. 2024/5044

Beendigung eines Arbeitsverhältnisses durch eine fristlose Kündigung; Schadensersatz auf Erstattung von Detektivkosten

Zwar kann eine Verdachtskündigung gerechtfertigt sein, wenn sich starke Verdachtsmomente auf objektive Tatsachen gründen, die Verdachtsmomente geeignet sind, das für die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses erforderliche Vertrauen zu zerstören, und der Arbeitgeber alle zumutbaren Anstrengungen zur Aufklärung des Sachverhalts unternommen, insbesondere dem Arbeitnehmer Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat. Der Verdacht muss aber auf konkrete - vom Kündigenden darzulegende und ggf. zu beweisende - Tatsachen gestützt sein. Er muss ferner dringend sein. Es muss eine große Wahrscheinlichkeit dafür bestehen, dass er zutrifft. Die Umstände, die ihn begründen, dürfen nach allgemeiner Lebenserfahrung nicht ebenso gut durch ein Geschehen zu erklären sein, das eine außerordentliche Kündigung nicht zu rechtfertigen vermöchte. Bloße, auf mehr oder weniger haltbare Vermutungen gestützte Verdächtigungen reichen dementsprechend zur Rechtfertigung eines dringenden Tatverdachts nicht aus.

Tenor

Die Berufung der Beklagten und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 01. November 2022 - 24 Ca 513/21 - werden jeweils zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.