FG Münster - Urteil vom 04.12.2008
2 K 1833/07 E
Normen:
EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1a Satz 1;
Fundstellen:
EFG 2009, 1377

Beerdigungskosten; Altenteilsvertrag

FG Münster, Urteil vom 04.12.2008 - Aktenzeichen 2 K 1833/07 E

DRsp Nr. 2009/17537

Beerdigungskosten; Altenteilsvertrag

Die aufgrund eines Altenteilsvertrages erbrachten wiederkehrenden Leistungen sind als dauernde Last i.S.d. § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG abziehbar. Dabei sind auch einmalige Aufwendungen, die - wie die Kosten für eine angemessene Beerdigung des Altenteilers - nach dem Zivilrecht zum Inbegriff "typischer" Versorgungsleistungen gehören, als Sonderausgaben abziehbar.

Normenkette:

EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1a Satz 1;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Kosten für die Beerdigung der Mutter des Klägers bei der Einkommensteuerveranlagung für 2004 als Sonderausgaben abziehbar sind.

Die Eltern des Klägers übertrugen ihm auf Grundlage des Hofübergabevertrages vom 25.09.1988 ihren landwirtschaftlichen Betrieb in C1 im Wege der vorweggenommenen Erbfolge. Im Gegenzug verpflichtete sich der Kläger, seinen Eltern auf Lebenszeit ein Altenteil zu gewähren. Er sollte u.a. den "Eltern nach deren Tod ein standesgemäßes und christliches Begräbnis bereiten und für die übliche weitere Grabpflege Sorge tragen". Wegen der Einzelheiten wird auf den Vertrag, Nummer xxx der Urkundenrolle für 1988 des Notars S in C1, Bezug genommen