EuGH - Urteil vom 05.06.2012
Rs. C-124/10 P
Normen:
EG Art. 87 Abs. 1; EG Art. 88 Abs. 2;
Fundstellen:
EuZW 2012, 581
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Befreiung französischer Energieversorgungsunternehmen von der Körperschaftsteuer für steuerfreie Betriebsrücklagen zur Erneuerung des Versorgungsnetzes; teilnichtige Entscheidung der Kommission zur Rückforderung staatlicher Beihilfen; Rechtmittelentscheidung des Gerichtshofs

EuGH, Urteil vom 05.06.2012 - Aktenzeichen Rs. C-124/10 P

DRsp Nr. 2012/10704

Befreiung französischer Energieversorgungsunternehmen von der Körperschaftsteuer für steuerfreie Betriebsrücklagen zur Erneuerung des Versorgungsnetzes; teilnichtige Entscheidung der Kommission zur Rückforderung staatlicher Beihilfen; Rechtmittelentscheidung des Gerichtshofs

1. Bei einer aus Staatsmitteln finanzierten Maßnahme, die das begünstigte Unternehmen in eine günstigere finanzielle Lage als seine Mitbewerber versetzt und daher gleichzeitig den Wettbewerb verfälscht oder zu verfälschen droht und den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigt, kann nicht von Vorneherein aufgrund der von diesem Staat verfolgten Ziele ausgeschlossen werden, dass diese Maßnahme als "Beihilfe" im Sinne von Art. 87 EG einzustufen ist; Art. 87 Abs. 1 EG unterscheidet nämlich nicht nach den Gründen oder Zielen der staatlichen Maßnahmen sondern bestimmt diese nach ihren Wirkungen. 2. Die Voraussetzungen, die eine Maßnahme erfüllen muss, um unter den Begriff "Beihilfe" im Sinne von Art. 87 EG zu fallen, sind nicht erfüllt, wenn das begünstigte öffentliche Unternehmen denselben Vorteil, der ihm aus Staatsmitteln gewährt wurde, unter Umständen, die normalen Marktbedingungen entsprechen, hätte erhalten können, wobei diese Beurteilung bei öffentlichen Unternehmen grundsätzlich unter Anwendung des Kriteriums des privaten Kapitalgebers erfolgt.