EuGH - Urteil vom 12.07.2012
Rs. C-326/11
Normen:
Richtlinie 388/1977/EWG vom 17.05.1977 Art. 13 Teil B Buchst. g; Richtlinie 388/1977/EWG vom 17.05.1977 Art. 4 Abs. 3 Buchst. a; AEUV Art. 267;
Fundstellen:
BB 2012, 1825
BFH/NV 2012, 1563
DB 2012, 1846
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
Vorinstanzen:
Hoge Raad der Nederlanden (Niederlande) - 10.6.2011,

Befreiung von der Mehrwertsteuer bei Lieferung eines im Umbau befindlichen Altbaus nebst Grund und Boden; Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden

EuGH, Urteil vom 12.07.2012 - Aktenzeichen Rs. C-326/11

DRsp Nr. 2012/14826

Befreiung von der Mehrwertsteuer bei Lieferung eines im Umbau befindlichen Altbaus nebst Grund und Boden; Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden

Art. 13 Teil B Buchst. g der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage in Verbindung mit Art. 4 Abs. 3 Buchst. a dieser Richtlinie ist dahin auszulegen, dass die Lieferung einer aus einem Grundstück und einem alten Gebäude, dessen Umbau in ein neues Gebäude im Gang ist, bestehenden Immobilie, wie sie Gegenstand des Ausgangsverfahrens ist, unter die in der erstgenannten Bestimmung vorgesehene Befreiung von der Mehrwertsteuer fällt, wenn zum Zeitpunkt dieser Lieferung am alten Gebäude erst teilweise Abrissarbeiten durchgeführt wurden und es zumindest teilweise noch als solches genutzt wurde.

Tenor: