EuGH - Urteil vom 19.07.2012
Rs. C-33/11
Normen:
Richtlinie 388/1977/EWG vom 17.05.1977 Art. 15 Nr. 6; AEUV Art. 267;
Fundstellen:
BB 2012, 2017
DB 2012, 1725
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
Vorinstanzen:
Korkein hallinto-oikeus (Finnland) - 18.1.2011,

Befreiung von der Mehrwertsteuerpflicht bei Lieferung eines Luftfahrzeugs zur Durchführung internationaler Charterflüge auf Nachfrage von Unternehmen oder Privatpersonen; Vorabentscheidungsersuchen des finnischen Korkein hallinto-oikeus

EuGH, Urteil vom 19.07.2012 - Aktenzeichen Rs. C-33/11

DRsp Nr. 2012/15460

Befreiung von der Mehrwertsteuerpflicht bei Lieferung eines Luftfahrzeugs zur Durchführung internationaler Charterflüge auf Nachfrage von Unternehmen oder Privatpersonen; Vorabentscheidungsersuchen des finnischen Korkein hallinto-oikeus

1. Der Begriff "entgeltlicher internationaler Verkehr" im Sinne von Art. 15 Nr. 6 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage in der durch die Richtlinie 92/111/EWG des Rates vom 14. Dezember 1992 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass er auch internationale Charterflüge zur Befriedigung der Nachfrage von Unternehmen oder Privatpersonen einschließt. 2. Art. 15 Nr. 6 der Sechsten Richtlinie 77/388 in der durch die Richtlinie 92/111 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass die dort vorgesehene Befreiung auch für die Lieferung eines Luftfahrzeugs an einen Wirtschaftsteilnehmer gilt, der selbst nicht zu den "Luftfahrtgesellschaften ..., die hauptsächlich im entgeltlichen internationalen Verkehr tätig sind", im Sinne dieser Vorschrift gehört, sondern das betreffende Luftfahrzeug zum Zweck der ausschließlichen Nutzung durch eine solche Gesellschaft erwirbt.